Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Vereinbarungen, Verträge und Rechtsgeschäfte oder rechtsähnliche Geschäfte des Unternehmens Simone Stöhr Hochzeitsplanung, Mönchstraße 13, 68307 Mannheim (im Folgenden „Unternehmen“).
2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und den Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“), ohne dass darauf ausdrücklich Bezug genommen werden muss.
§2 Vertrag & Leistungsumfang
(1) Angebote des Unternehmens sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Vertragsänderungen bedürfen der Textform und sind nur gültig mit Zustimmung beider Parteien.
(3) Die Dienstleistung erfolgt nach bestätigtem Zahlungseingang.
(4) Der Umfang der Leistung bezieht sich auf die Planung und Koordination aller im Angebot genannten, für die Hochzeitsvorbereitung relevanten Aspekte, abschließend mit der Übergabe der Planungsleistung an die Auftraggeber sowie an die vom Unternehmen instruierten beteiligten Servicepartner, sofern dies Teil des vereinbarten Leistungsumfangs darstellt.
(5) Sofern das Unternehmen mit der Suche nach einer Location beauftragt wurde, ist vereinbart, dass die Suche über festgelegte Kriterien erfolgt. Diese Kriterien werden beim ersten Planungsgespräch schriftlich festgelegt.
(5.1) Das Unternehmen schuldet die Suche nach einer passenden Location im oben genannten Umfang. Falls sich im Laufe der Auftragsdurchführung die Kriterien hinsichtlich der Locationsuche ändern sollten, ist dies über einen gesonderten Auftrag gesondert zu vergüten.
(5.2) Im Falle einer Verschiebung oder Neuplanung der Hochzeit auf Wunsch des Brautpaares, wegen höherer Gewalt oder etwaiger behördlicher Auflagen (z.B. aufgrund der Covid-19-Pandemie oder vergleichbarer Ereignisse) können die neuen Preise des Unternehmens gelten, soweit die neuen Termine in einen Zeitraum fallen, in dem das Unternehmen üblicherweise seine Preise erhöht.
§3 Preise & Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise sind Endpreise (Bruttopreise) und enthalten die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Die Preise sind nach Angebotsbestätigung verbindlich.
(2) Der Rechnungsbetrag ist nach Zugang der Rechnung innerhalb von 7 Tagen auf das dort angegebene Konto zu überweisen, sofern nichts anderes schriftlich festgehalten wurde. Die Zahlung ist ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Unternehmen über den Betrag frei verfügen kann.
(3) Der Auftraggeber hat ausschließlich folgende Möglichkeit zur Zahlung: Überweisung. Weitere Zahlungsarten werden nicht angeboten und zurückgewiesen.
(4) Der Kunde kommt erst nach Mahnung in Verzug. Sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, in Verzug ist, ist das Unternehmen nicht an die Einhaltung vereinbarter Termine gebunden. Rechnungsforderungen sind vom Auftraggeber während des Verzugs mit 3 % zu verzinsen. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug und zahlt er nicht innerhalb der in der schriftlichen Mahnung gesetzten Frist, ist das Unternehmen zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle dieses Rücktritts ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Unternehmen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten.
§4 Mitwirkungspflichten der Auftraggeber
(1) Um eine vertrags- und ordnungsgemäße Planungsleistung erbringen zu können, gehört es zur Mitwirkungspflicht der Auftraggeber, alle für die Planung erforderlichen Informationen und Zustimmungen rechtzeitig an das Unternehmen zu übermitteln.
(2) Der Auftraggeber hat eine Informations- und Hinweispflicht bezüglich aller Details, etwaiger Besonderheiten und Änderungen der vertragsgegenständlichen Veranstaltung. Die Auftraggeber verpflichten sich ebenfalls, das Unternehmen jederzeit über eigene Planungen, Änderungen oder Buchungen zu unterrichten.
(3) Während der Planungszeit trifft der Auftraggeber Entscheidungen in einem angemessenen Zeitraum, sodass die Wünsche durch das Unternehmen umsetzbar sind. Die Auftraggeber haben für eventuell entstehende Zusatzkosten, insbesondere im Fall der verspäteten Mitwirkung, aufzukommen. Verzögerungen, die durch unterlassene oder verspätete Mitwirkung der Auftraggeber entstehen, sind vom Unternehmen nicht zu vertreten.
(4) Die Auftraggeber haben jederzeit die Möglichkeit, alternativ zu den durch die vom Unternehmen vorgeschlagenen Servicepartnern oder Locations eigene Dienstleister zu beauftragen. Die vereinbarte Honorarzahlung bleibt davon unberührt. Darüber haben die Auftraggeber das Unternehmen umgehend zu informieren.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, am Hochzeitstag das Unternehmen sowie die Erfüllungshilfen mit Essen und alkoholfreien Getränken zu versorgen.
§5 Werbung
(1) Die Auftraggeber erklären sich damit einverstanden, dass das Unternehmen, sowie deren Erfüllungsgehilfen, während der Planungszeit und bei der Durchführung am Veranstaltungstag Bildmaterial aufnehmen und dieses für Werbezwecke nutzen dürfen, insbesondere für Druckmaterial, die Website und Social-Media-Kanäle. Darunter fallen Auszüge aus Konzepten und Plänen, dem Programm, Vorbereitungsmaßnahmen, Location sowie Dekorations- und Catering-Elemente.
§6 Beauftragung Dritter
(1) Die Auftraggeber bevollmächtigen mit Unterzeichnung der Vereinbarung das Unternehmen, im Namen der Auftraggeber entsprechende Angebote von Dritten einzuholen, die Dienstleistung mit dem Drittanbieter zu planen und die Ausführung der Leistungen der Dritten für die Hochzeitsplanung und -durchführung zu koordinieren.
(2) Die Auftraggeber können das Unternehmen alternativ bevollmächtigen, im Namen der Auftraggeber entsprechende Verträge mit Dritten abzuschließen, um die Hochzeit vereinbarungsgemäß zu planen. Diese Bevollmächtigung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Die beauftragten Unternehmen/Dienstleister handeln in eigenem Namen und sind keine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Unternehmens. Das Unternehmen ist für etwaige Schlechtleistungen dieser Dienstleister gegenüber den Auftraggebern nicht verantwortlich.
(4) Das Unternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
§7 Haftung
(1) Das Unternehmen sowie seine Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter haften gegenüber dem Auftraggeber aus der Verletzung von Pflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind, nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Ersatz etwaiger mittelbarer Schäden ist ausgeschlossen.
(2) Das Unternehmen haftet nicht für Ansprüche bzw. Forderungen der Auftraggeber gegenüber Dritten oder für Forderungen Dritter gegenüber den Auftraggebern sowie für durch Dritte verursachte Schäden.
(3) Mängel und Schlechtleistungen sind vom Auftraggeber spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden gegenüber dem Unternehmen in Textform zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Leistungen des Unternehmens als vertragsgemäß erbracht und abgenommen.
§8 Miete
(1) Soweit Mietgegenstände durch die Auftraggeber bei der Ausrichtung der Hochzeit durch das Unternehmen in Anspruch genommen werden, sind diese mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Entstandene Schäden, die im Verschulden der Auftraggeber oder in deren Einflussbereich (zum Beispiel durch Gäste) liegen, sind dem Unternehmen zu ersetzen.
§9 Stornierung & Beendigung des Vertrages
(1) Die Auftraggeber haben das Recht, die Vereinbarung jederzeit zu stornieren. Die Stornierung und ihre Folgen richten sich nach den jeweils geschlossenen Vereinbarungen.
(2) Die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
(3) Im Falle einer Stornierung bleiben die zur Planung und Durchführung der Hochzeit geschlossenen Verträge mit Dritten unberührt. Es obliegt den Auftraggebern, diese gesondert zu prüfen und gegebenenfalls zu stornieren.
(4) Aufwendungen, die das Unternehmen im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages gemacht hat, sind dem Unternehmen zu ersetzen. Insbesondere bleiben die Auftraggeber zur Zahlung der Kosten von bereits für die Hochzeit bestellten Artikeln verpflichtet, sofern eine Rückerstattung durch den Drittanbieter nicht möglich ist.
In Bezug auf das Honorar gelten bei Stornierung folgende Pauschalen, die für die geregelte Planung und Ausrichtung der angefallenen Leistungen gelten:
– Bis 8 Monate vor dem Hochzeitstermin sind 50% des Honorarbetrages zur Zahlung fällig.
– Bis 3 Monate vor der Hochzeit sind 70% des Honorarbetrages zur Zahlung fällig.
– Bei allen Kündigungen, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Hochzeitsdatum erfolgen, werden 100% der Honorarsumme zur Zahlung fällig.
Den Parteien ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Falls das Unternehmen bereits höhere Aufwendungen erbracht hat, sind diese ebenfalls von den Auftraggebern zu erstatten.
(5) Das Unternehmen übersendet im Falle einer Beendigung des Vertrages eine Endabrechnung, in der der Anzahlungsbetrag Berücksichtigung findet. Mit der Zahlung durch die Auftraggeber übergibt das Unternehmen den Auftraggebern alle bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Arbeiten und Kontakte und informiert sie über wichtige weitere Planungsschritte.
§10 Schutzrechte
(1) Alle Leistungen des Unternehmens bleiben dessen geistiges Eigentum. Durch Zahlung des Honorars erwerben die Auftraggeber das Recht zur Nutzung für den vereinbarten Zweck und für die vereinbarte Zeit. Die Auftraggeber gewährleisten, dass die an sie vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Unterlagen auf eventuell bestehende Urheber- oder sonstige Rechte Dritter überprüft sind, und stellen das Unternehmen bei Rechtsverletzungen von der Inanspruchnahme aller Dritten frei.
§11 Vertragsanpassung, Verschiebung & höhere Gewalt
(1) In Fällen höherer Gewalt sind die vertraglichen Pflichten der hiervon betroffenen Parteien für die Dauer und in dem Umfang ausgesetzt, der durch das jeweilige, von außen eingetretene Ereignis erzwungen wird. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen im Gesundheitssektor (zum Beispiel Pandemie, Epidemie, Seuchen), Naturkatastrophen (zum Beispiel Sturm, Hochwasser, Erdbeben), Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen oder Akte terroristischer Gewalt.
(2) Diese Klausel gilt auch, wenn aufgrund behördlicher Maßnahmen, wie beispielsweise während der Covid-19-Pandemie, die eine Durchführung der Planung oder Veranstaltung der Hochzeit unmöglich machen, die Regelungen zur höheren Gewalt Anwendung finden. Eine tatsächliche Unmöglichkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn es dem Brautpaar zumutbar ist, die Veranstaltung den geänderten Bedingungen anzupassen und in einem geänderten Rahmen stattfinden zu lassen. Bei einer Verschiebung sind bereits bestehende Buchungen auf Seiten des Auftragnehmers für beide Seiten zu berücksichtigen.
(3) Soweit nach dieser Klausel Vertragspflichten ausgesetzt sind, verpflichten sich die Parteien, den Vertrag in einer Weise anzupassen, die dem ursprünglichen Gleichgewicht möglichst nahekommt. Insbesondere wird ein entsprechender Ausweichtermin zwischen den Parteien vereinbart.
(4) Die Auftraggeber verpflichten sich, den durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwand und den Aufwendungsersatz des Unternehmens entsprechend zu ersetzen.
(5) Sofern Termine auf einen neuen Zeitraum verschoben werden, zu dem für Neukunden bereits erhöhte Preise für die zu erbringende Leistung verlangt werden, stimmen die Auftraggeber zu, die entstehende Differenz nachzuzahlen.
(6) Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, bereits beauftragte Drittunternehmer von der tatsächlichen Unmöglichkeit zu unterrichten.
§12 Daten
(1) Das Unternehmen wird alle im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Auftraggebern zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen, die nicht der Weitergabe an Dritte bestimmt sind, streng vertraulich behandeln.
§13 Datenschutz
(1) Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO: Wir erheben und verarbeiten Ihre Daten zum Zweck der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung sowie zur Direktwerbung. Die Datenerhebung und -verarbeitung ist für die Durchführung des Vertrages erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Nur zum Zweck der Auftragsdurchführung findet ggf. eine Weitergabe der Daten an Dritte statt. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Unternehmen zu verlangen, dass betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten gemäß den Vorgaben des Art. 17 DSGVO unverzüglich zu löschen.
§14 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die der wirtschaftlichen Intention der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 01.02.2024